Ein Kürzel, an dem niemand vorbeikommt
Wer online Produkte verkauft, egal wie klein der Betrieb ist, kommt an einem Kürzel seit Ende 2024 nicht mehr vorbei: GPSR, die "General Product Safety Regulation", auf Deutsch die EU-Produktsicherheitsverordnung. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde sie zusätzlich über das angepasste Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) national nachgezogen, das seit dem 19. Februar 2026 in Kraft ist.
Ich habe von der GPSR das erste Mal über einen Kunden erfahren, der nach den Herstellerangaben auf einer Produktseite gefragt hat. Bis dahin war mir gar nicht bewusst, dass es dafür inzwischen eine europaweit einheitliche gesetzliche Grundlage gibt, die weit über das hinausgeht, was ich ohnehin für sinnvoll gehalten hätte.
- Die GPSR gilt EU-weit seit dem 13. Dezember 2024, in Deutschland vollständig seit 19. Februar 2026.
- Es gibt keine Ausnahme für Kleinunternehmer oder kleine Handwerksbetriebe.
- Pflicht sind unter anderem Herstellerangaben, Produktkennzeichnung und Warnhinweise vor dem Kauf.
Keine Ausnahme für kleine Betriebe
Das Entscheidende an der GPSR: Sie unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Auch kleine Handwerksbetriebe und Ein-Personen-Shops müssen die Anforderungen vollständig erfüllen. Es gibt keine Erleichterung für Kleinunternehmer, weder steuerlich noch produktrechtlich betrachtet sind das zwei komplett getrennte Welten. Wer Verbraucherprodukte über einen eigenen Onlineshop oder einen Marktplatz anbietet, muss seit Dezember 2024 bestimmte Produktinformationen bereits vor dem Kauf klar, verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung stellen.
Dazu gehören unter anderem: Name und Kontaktdaten des Herstellers beziehungsweise einer verantwortlichen Person in der EU, eine eindeutige Produktkennzeichnung, sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, sofern relevant. Wer als Hersteller außerhalb der EU sitzt oder über Dropshipping-Strukturen verkauft, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU benennen.
Diese Informationspflicht klingt zunächst nach Kleinkram, ist in der Praxis aber ein echter Aufwand: Jede einzelne Produktseite muss durchgegangen und um die entsprechenden Angaben ergänzt werden, und das nicht nur einmal, sondern immer dann, wenn sich etwas am Produkt oder an den Kontaktdaten ändert.
Was das für Subthiel und 3D-Druck-Betriebe bedeutet
Auch bei meinen Einkaufswagen-Chips und anderen gedruckten Produkten gilt: klare Herstellerangabe mit Name, Anschrift und Kontakt, eindeutige Produktbezeichnung und, wo nötig, Warnhinweise, zum Beispiel bei kleinen Teilen, die für Kinder eine Erstickungsgefahr darstellen könnten. Das klingt nach Kleinkram, ist aber genau die Art von Pflicht, die man als Ein-Personen-Betrieb leicht übersieht, weil man sie von großen Herstellern erwartet, aber eben nicht nur dort gilt.
Mein Rat: Einmal die eigene Produktseite und Verpackungsbeschriftung mit der GPSR-Checkliste durchgehen, bevor es das Finanzamt oder eine Marktaufsichtsbehörde für einen tut. Der Aufwand ist überschaubar, wenn man ihn einmal grundlegend erledigt, statt ihn ständig vor sich herzuschieben.
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für Kleinunternehmer?
Ja, ohne Ausnahme. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße, auch Ein-Personen-Shops müssen alle Informationspflichten erfüllen.
Seit wann gilt die GPSR in Deutschland?
EU-weit seit dem 13. Dezember 2024, national vollständig umgesetzt über das angepasste Produktsicherheitsgesetz seit dem 19. Februar 2026.






